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Zulassung und Auswahlverfahren

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Zulassung und Auswahlverfahren

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Es gibt Studienfächer, die nicht für jeden Studienwilligen zugänglich sind. Diese Bereiche sind entweder zu stark frequentiert oder erfordern besondere Voraussetzungen an den Bewerber. Daher werden verschiedene Auswahlverfahren eingesetzt und entweder bundesweit oder Hochschulintern eine Zulassungsbeschränkung ausgesprochen.

Studiengänge, die einer bundesweiten Zulassungsbeschränkung unterliegen, erfordern eine Bewerbung. Diese hat allerdings nur wirklich Sinn, wenn der NC (der Numerus clausus) eine genügend hohe Anzahl an Studienplätzen verspricht. Von den der Zulassungsbeschränkung unterliegenden Studienplätzen werden 20% an die Abi-Besten vergeben. Weitere 20% werden an die Studenten früherer Bewerbungszeiträume vergeben, die eine entsprechende Wartezeit hinter sich gebracht haben. Über die restlichen 60 % der Studienplätze entscheiden die Auswahlverfahren der einzelnen Hochschulen.

Häufig wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Numerus Clausus fälschlicherweise mit dem benötigten Notendurchschnitt für bestimmte Studienbereiche gleichgesetzt. Der NC steht aber allein für die Anzahl der bundesweit einer Zulassungsbeschränkung unterliegenen Studienplätze. Für die Auswahlverfahren der Hochschulen allerdings wird der Notendurchschnitt natürlich wichtig. Denn nur mit einem guten, den Vorgaben der Hochschulen entsprechenden Notendurchschnitt wird der Student auch in die engere Wahl für einen Studienplatz gelangen.

Neben dem Abiturdurchschnitt können für Studiengänge, die einer Zulassungsbeschränkung unterliegen, von den Hochschulen weitere Kriterien im Auswahlverfahren zugrunde gelegt werden. Diese Zusatzkriterien werden an den Universitäten und Hochschulen in der Regel hausintern in entsprechenden Auswahlsatzungen geregelt. Bewerbungen für Studiengänge im uni-internen Auswahlverfahren, die eine Zulassungsbeschränkung haben, richtet man natürlich direkt an die Universität.

Gehen für das erste Semester des Studienbereiches mehr Bewerbungen ein als freie Plätze zur Verfügung stehen, so kommt in der Regel als erstes Auswahlkriterium eine Vorabquote für außergewöhnliche Härtefälle, Ausländer, und Zweitstudienbewerber zum Tragen. Die verbleibenden Studienplätze werden dann zu einem gewissen Prozentsatz an Bewerber mit längerer Wartezeit vergeben und der Rest kommt in das reguläre Auswahlverfahren.

Beim Auswahlverfahren sollen die Motivation und die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen ausschlaggebend sein. Da allerdings jeder angestrebte Beruf andere Anforderungen stellt, sind natürlich auch die Kriterien der Hochschulen je nach Studiengang unterschiedlich. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nicht nur die Abiturdruchschnittsnote allein ausschlaggebend ist. Leistungen in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen können genauso eine Rolle spielen wie die Leistungen in den für das Studium relevanten Fächern. Zudem können Praktika, ausserschulische Leistungen oder eine Berufsausbildung beim Auswahlverfahren eine Notwendigkeit sein. Auch bei Studienbereichen mit Zulassungsbeschränkung werden meist Auswahlgespräche und Tests durchgeführt, um die Qualifikation für das Studium nachzuweisen.

Die Gewichtung der einzelnen Fächer und Kriterien im Auswahlverfahren für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung sind also nicht einheitlich. Über ein Punktesystem werden die einzelnen Auswahlkriterien gewichtet und beurteilt. Welche Kriterien der Zulassung zum Studium zugrunde gelegt werden, erfährt man aus den Auswahlsatzungen für das jeweilige Fachgebiet.

Sollte der Student beim ersten Anlauf nicht für einen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung ausgewählt worden sein, so muss er die Hoffnung noch nicht ganz aufgeben. Manche zugelassene Studenten nehmen nämlich aus den verschiedensten Gründen ihren Studienplatz nicht an. So bleiben dann doch noch Plätze frei. In einem Nachrückverfahren werden diese Plätze dann meist innerhalb von vier Wochen vergeben. So erhalten Bewerber oder Bewerberinnen, die wegen des großen Andrangs nicht berücksichtigt werden konnten, doch noch die Chance auf einen Studienplatz. Allerdings kann man am Nachrückverfahren natürlich nur teilnehmen, wenn man das vorausgehende Auswahlverfahren bereits fristgerecht durchlaufen hat.

Sofern man das Auswahlverfahren nicht mit Glanz und Gloria absolviert haben sollte, so kann man bei einem Nachfolgetermin noch einmal teilnehmen. Sollten nach dem Nachrückverfahren noch Studienplätze unbesetzt bleiben, so enscheidet ein Losverfahren über die Vergabe. Für dieses Losverfahren können sich alle Studenten bewerben, auch wenn sie vorher nicht am Auswahlverfahren für den Studienplatz teilgenommen haben. Auch in höheren Semestern, für die eine Zulassungsbeschränkung besteht, können frei bleibende Studienplätze per Losverfahren vergeben werden. Es gibt also durch aus auch Hoffnung auf Studienplätze mit Numerus Clausus.



Siehe auch

kischuni.de-Ratgeber: Hochschulabschlüsse im Überblick
kischuni.de-Ratgeber: Hochschularten im Überblick
kischuni.de-Ratgeber: Studienmodelle im Überblick
kischuni.de-Ratgeber: Studiengebühren, Finanzierung und Förderung
kischuni.de-Ratgeber: Leben und Wohnen als Student
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