Teilzeit auf 25 Prozent: Wunsch nicht immer erfüllbar

Frankfurt (dpa) – Unternehmen müssen den Wunsch ihrer Mitarbeiter nach einer Teilzeitarbeit von fünf Tagen im Monat nicht immer erfüllen. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor.

Die Richter wiesen damit die Klage einer Stewardess gegen die Deutsche Lufthansa zurück (AZ 17 Sa 1568/07). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes wollte die Arbeitnehmerin nur noch an fünf Tagen im Monat arbeiten. Dies hätte einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Prozent entsprochen. Lufthansa verweigerte das, weil bei einem derart geringen Arbeitsumfang die Mitarbeiterin nicht mehr wie bislang auf längeren Strecken einplanbar sei.

Ein Einsatz an anderer Stelle aber sei nicht möglich. Laut Urteil sind Unternehmen zwar grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit auf Verlangen des Mitarbeiters zu reduzieren. Stellten sich dadurch aber unüberwindbare betriebliche Schwierigkeiten ein, gehe das Interesse des Unternehmens an einen reibungslosen Einsatz des Mitarbeiters vor.