Vollzeitstelle: Kein Vorzug für Teilzeitkräfte

München/Berlin (dpa/tmn) – Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn es besser geeignete Bewerber für den Job gibt. Es reicht in diesem Fall nicht aus, dass der Mitarbeiter grundsätzlich für die Stelle geeignet ist.

So entschied das Landesarbeitsgericht München (Az.: 11 Sa 1000/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte die Klägerin in einem Zustelldienst eine Teilzeitstelle. Als der Arbeitgeber zwei Vollzeitstellen ausschrieb, bewarb sie sich und beantragte die Verlängerung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, andere Bewerber hätten bessere Leistungsbeurteilungen und seien viel länger im Betrieb beschäftigt.

Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter muss bei der Besetzung einer freien Stelle bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Die Klägerin hatte zwar nicht abgestritten, dass ihre Mitbewerber besser qualifiziert waren. Sie argumentierte jedoch, dass dies auf der zu besetzenden Stelle nicht nötig sei.

Aus Sicht der Richter war das jedoch unerheblich, weil sonst kein Unterschied zwischen «gleicher Eignung» und «Eignung» gemacht würde. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber bei einer solchen Entscheidung einen Ermessensspielraum, der hier nicht überschritten worden sei.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)