Karlsruhe zweifelt am neuen System der Professorenbesoldung

Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel daran, ob das seit 2005 geltende neue System der Professorenbesoldung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das machten mehrere Richter am Dienstag in Karlsruhe in einer mündlichen Verhandlung deutlich. Es geht letztlich darum, ob die neue leistungsorientierte Besoldung, bei der die Grundgehälter um rund ein Viertel abgesenkt und zugleich variable Leistungszulagen ermöglicht wurden, eine amtsangemessene Bezahlung für Hochschulprofessoren darstellt.

Der Zweite Senat prüft anhand eines Falles aus Hessen, ob die neue W-Besoldung von Professoren gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip verstößt, wonach Beamten ein angemessener Lebensunterhalt zu zahlen ist.

Die W-Besoldung ist im Gegensatz zum früheren C-Besoldungssystem unabhängig vom Dienstalter des Professors. Das neue zweigliedrige Vergütungssystem sieht ein Mindestgrundgehalt vor, das allerdings rund 25 Prozent niedriger ist als beim alten System. Zudem können variable Leistungsbezüge gewährt werden, etwa für besondere Leistungen in Forschung, Lehre oder Nachwuchsförderung sowie für Funktionen in der Selbstverwaltung oder Leitung einer Hochschule.

Die Bundesregierung verteidigte den Systemwechsel. Es bestehe kein Anlass für eine Korrektur der besoldungsrechtlichen Neuregelungen, sagte der Parlamentarische Innenstaatssekretär Christoph Bergner (CDU) noch zu Beginn der Verhandlung. Kernanliegen der Reform sei es gewesen, Qualität von Forschung und Lehre zu verbessern und im Wettbewerb um die besten Köpfe international konkurrenzfähig zu sein. Allerdings sei die Bundesregierung offen für Verbesserungen am neuen Besoldungssystem, hieß es am Ende der Verhandlung.

Der Deutsche Hochschulverband hält das System der W-Besoldung hingegen für verfassungswidrig, vor allem mit Blick auf die um 25 Prozent abgesenkte Grundbesoldung. Im Ausgangsfall klagte der Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling, der seine W-2-Besoldung für zu niedrig hielt. Bei seiner Berufung zum Professor im Jahr 2005 lag sein monatliches Grundgehalt bei nur rund 3.900 Euro, wobei er eine Leistungszulage von lediglich rund 23,72 Euro bekam.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle wies darauf hin, dass nach dem geänderten Besoldungsrecht ein habilitierter Universitätsprofessor ohne Leistungsbezüge ungefähr so viel verdient wie ein Regierungsrat oder ein Gymnasiallehrer in der Endstufe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sagte, es sei heute de facto richtig teuer für eine Hochschule, herausragende Professoren an der Universität zu halten. Da aber das Gesamtvolumen der Professorenbesoldung sich im Zuge der Reform nicht erhöht habe, würden andere, weniger gefragte Professorenstellen notwendig unterdurchschnittlich bezahlt. Diese müssten die Zeche zahlen. Richter Udo di Fabio fragte, ob es nicht eine Kannibalisierung nach unten gebe.

Im Ausgangsverfahren sah das Verwaltungsgericht Gießen einen Verfassungsverstoß und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Das W-Grundgehalt stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentation dar, betonte das Verwaltungsgericht. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Professorenbesoldung, der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie dem Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst in einigen Monaten gerechnet.