Köln/Berlin (dpa/tmn) – Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber muss hinsichtlich aller behaupteten Pflichtverletzungen zutreffend und nachweisbar sein, urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 243/07) nach Angaben des Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin.
In dem Fall wurde ein Arbeitnehmer abgemahnt, weil er von einem Diensttelefon etliche Male privat telefoniert haben soll. Allerdings waren einige der Telefonate tatsächlich beruflich veranlasst. Außerdem konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass die privaten Telefonate von dem abgemahnten Arbeitnehmer geführt wurden – auch andere Arbeitnehmer hatten Zugang zu dem Telefon.
Viele Abmahnungen hielten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, so Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Oft werde die Pflichtverletzung nicht präzise beschrieben. Noch häufiger versuchten Arbeitgeber, ihre gesamte angestaute Kritik in eine Abmahnung zu packen. Wenn dann nur ein Punkt nicht stimmt oder nicht bewiesen werden kann, sei die Abmahnung hinfällig.
Arbeitnehmer sollten Abmahnungen nicht widerspruchslos hinnehmen. Außergerichtlich können sie ihre eigene Sicht in einer Gegendarstellung zur Abmahnung äußern. Auch kann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vor den Arbeitsgerichten geklagt werden, erklärt der DAV.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)