Änderungskündigungen müssen sich rechtfertigen lassen

Leipzig/Berlin (dpa/tmn) – Auch Änderungskündigungen für einen Arbeitnehmer müssen sozial gerechtfertigt sein. Das hat das Arbeitsgericht Leipzig in einem Fall entschieden.

Dies ist nach einer Entscheidung des Gerichts aber nicht der Fall, wenn ein bisher unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein auf 18 Monate befristetes umgewandelt werden soll (Az.: 5 Ca 1196/07).

Nach den Erfahrungen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin gibt es solche Versuche zur Umwandlung von Arbeitsverhältnissen in jüngster Zeit häufiger. In dem verhandelten Fall war ein Ausbilder seit 16 Jahren bei einem privaten Bildungsträger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen Auslaufens der Bildungsmaßnahme, in der der Kläger eingesetzt war, und bot an, das Arbeitsverhältnis befristet für die Dauer der nächsten Maßnahme von 18 Monaten fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und erhob gleichzeitig Klage.

Das Arbeitsgericht befand, dass ein Zeitraum von 18 Monaten zu lang sei, um verlässlich beurteilen zu können, ob der Arbeitgeber eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger über diesen Termin hinaus haben wird. Darüber hinaus sei die Änderungskündigung weder dringend noch verhältnismäßig. Vielmehr habe der Arbeitgeber immer wieder zu überprüfen, ob er den Kläger weiterbeschäftigen kann. Sogenannte Vorratskündigungen seien generell unzulässig, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross in Leipzig. Arbeitgeber dürften zu betriebsbedingten Kündigungen nur greifen, wenn der Wegfall von Beschäftigungsbedarf sicher ist – anders als in diesem Fall.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)