Berlin/Naumburg (dpa/tmn) – Eine fristlose Kündigung aufgrund von Alkoholabhängigkeit ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) in Berlin mit.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg (Az.: 1 Ca 956/07). In dem Fall hatte ein Arbeitgeber einer Angestellten fristlos gekündigt, da sie aufgrund einer Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung und in diesem Zeitraum arbeitsunfähig war. Die Frau klagte und bekam Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Krankheit handele. Daher hätte die Kündigung krankheits- und nicht verhaltensbedingt erfolgen müssen.
Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Erkrankung ist laut dem Gericht außerdem nur unter besonderen Umständen möglich. Der Arbeitgeber hätte zum Beispiel prüfen müssen, ob für die Übergangszeit der regulären Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre.
Das war in diesem Fall nicht geschehen. Außerdem seien Arbeitgeber zu einem sogenannten Eingliederungsmanagement verpflichtet. Das seien Maßnahmen, die dem Angestellten helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer solchen für die Zukunft vorzubeugen. Auch das sei nicht passiert.