Naumburg/München (dpa/tmn) – Ein Beratungsangebot «bei Kaffee und Kuchen» darf auch für Rechtsanwälte gezielt als Werbung genutzt werden, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hervorgeht.
Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht». So lange ein Anwalt seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbiete, sondern seine Aufgaben gewissenhaft und verantwortungsbewusst erfülle, sei rechtlich gegen diese Form der Werbung nichts einzuwenden (Az.: 1 U 70/07).
Das Gericht wertete in dem Fall die Werbung einer Anwaltskanzlei als zulässig. Der Anwalt hatte unter anderem damit geworben, dass er eine schnelle Beratung sicherstelle und dabei auch Kaffee und Kuchen anbiete. Ein Konkurrent war der Auffassung, eine solche Werbung sei für einen Anwalt standeswidrig. Die Richter entschieden, so lange ein Anwalt bei seiner Werbung beachte, dass er ein Organ der Rechtspflege sei und daher entsprechend seriös auftreten müsse, sei gegen «Werbegags» nichts einzuwenden.