Kiel/Bonn (dpa/tmn) – Ob Raucherpausen vergütet werden oder nicht, dürfen Arbeitgeber allein entscheiden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel (Az.: 10 Sa 1684/06) entschieden, meldet der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn.
Beim Streit um den Nichtraucherschutz dürfen die zuständigen Einigungsstellen zwar festlegen, wo auf dem Betriebsgelände noch geraucht werden darf. Ihre Kompetenzen sind aber überschritten, wenn es um die Vergütung solcher Pausen geht.
Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reiche nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nur soweit, wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelte. Es habe der Arbeitnehmervertretung keine Mitsprache bei der Regelung der Vergütung für die Zeit der Raucherpausen eingeräumt.
In dem betreffenden Fall konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Regelung zum betrieblichen Nichtraucherschutz verständigen. Die Einigungsstelle legte daraufhin fest, wo noch geraucht werden darf. Außerdem bestimmte sie, dass Mitarbeiter, die eine Raucherpause einlegen wollten, nicht «ausstempeln» mussten. Der Arbeitgeber klagte dagegen und bekam vor Gericht Recht. Die Frage nach der Vergütung ist andererseits unabhängig davon, ob überhaupt Raucherpausen eingeführt werden. Denn dies wiederum betrifft die betriebliche Ordnung und ist deshalb mitbestimmungspflichtig.