Arbeitgeber können Urlaubsgenehmigung nicht zurückziehen

Bonn (dpa/tmn) – Arbeitgeber sind an einen bereits gewährten Urlaub gebunden. Sie können von einem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er im betreffenden Zeitraum arbeitet. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.

Eine «Bindungswirkung» tritt sogar dann ein, wenn sich der Arbeitnehmer nur in eine Urlaubsliste eingetragen hatte und der Arbeitgeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist von vier bis sechs Wochen den Urlaubswunsch ablehnt.

Auch bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass der Mitarbeiter kommen muss. Den Urlaub aufzuheben ist nur einvernehmlich mit ihm möglich. In einem solchen Fall, in dem der Chef auf die Arbeitskraft des Mitarbeiters dringend angewiesen ist, muss er dessen Kosten ersetzen – zum Beispiel für die Stornierung eines schon gebuchten Hotelzimmers.

Andererseits gilt aber auch der Grundsatz: Der Urlaub wird nicht vom Arbeitnehmer genommen, sondern vom Arbeitgeber gewährt, so der Fachverlag. Ein Recht, selbst darüber zu entscheiden, wann sie Urlaub nehmen, haben die Mitarbeiter demnach nicht. Wer auf eigene Faust ohne Genehmigung des Arbeitgebers seinen Urlaub antritt, riskiert die fristlose Kündigung.

Der Chef darf entscheiden, wer wann und wie lange in den Urlaub geht. Allerdings müssen die Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Wenn es betriebliche Gründe dafür gibt, einen Urlaubsantrag abzulehnen, dann hat der Arbeitgeber das Recht dazu. Als betriebliche Gründe gelten zum Beispiel personelle Engpässe in Saisonbetrieben, Jahresabschlussarbeiten oder krankheitsbedingte Ausfälle.

Zudem dürfen Arbeitgeber Betriebsferien festlegen. Nach geltender Rechtsprechung sei das möglich, ohne dass dafür dringende betriebliche Gründe erforderlich sind. Allerdings dürfen auf diese Weise nur zwei Fünftel des Gesamturlaubs der Mitarbeiter verplant werden – und in Betrieben mit Betriebsrat muss dieser zustimmen.