Arbeitgeber muss Bonus auch ohne Zielvereinbarung zahlen

Erfurt (dpa) – Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bonus, auch wenn für das betreffende Jahr keine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde.

Der Arbeitgeber könne sich somit nicht aus seiner Pflicht stehlen, indem er einfach keine solche Vereinbarung abschließe, entschied das Bundesarbeitsgericht am 12. Dezember in Erfurt. Der Arbeitnehmer könne Schadenersatz verlangen, wenn eine solche Zielvereinbarung durch Schuld des Arbeitgebers nicht getroffen wurde. Allerdings dürfe das jeweilige Arbeitsgericht die Höhe des Schadens nicht einfach nach der Bonuszahlung des Vorjahres festlegen (10 AZR 97/07).

Im konkreten Fall hatte ein leitender Mitarbeiter eines Berliner Unternehmens auf die Zahlung eines anteiligen Bonusses für die Monate Januar bis März 2006 geklagt. Im Arbeitsvertrag war ihm eine Zahlung von 50 000 Euro garantiert, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem die Firma das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielvereinbarung für die Monate Januar bis März 2006 nicht getroffen worden war, verlangte er einen anteiligen Bonus von 12 500 Euro.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab, das Landesarbeitsgericht Berlin änderte auf die Berufung des Klägers hin das Urteil teilweise ab und gab der Klage in Höhe von 11 420 Euro statt. Die höchsten Arbeitsrichter hoben nun dieses Urteil auf und verwiesen die Sache zur Schadensermittlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Es hätte die Höhe der Bonuszahlung nicht einfach danach festlegen dürfen, inwieweit der Kläger die für das Jahr 2005 vereinbarten Ziele erreichte. Es müsse vielmehr den dem Kläger aufgrund der versäumten Zielvereinbarung für Januar bis März 2006 entstandenen konkreten Schaden ermitteln.