Erfurt (dpa) – Will ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter eine geringere Abfindung anbieten, muss er unmissverständlich klarmachen, dass sein Angebot nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das BAG gab damit einem früheren Beschäftigten eines Unternehmens im Raum Nürnberg recht. In dem Fall hatte die Firma dem Mann betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse (2 AZR 807/06).
Eine beigefügte Stellungnahme des Betriebsrates enthielt einen handschriftlichen, nicht unterzeichneten Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden, wonach eine Abfindung von 8000 Euro vereinbart sei. Der Mann erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Firma zahlte ihm die 8000 Euro. Der Kläger machte danach geltend, laut Gesetz stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit weitere 4076,16 Euro zu.
Nachdem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Mannes jetzt erfolgreich. Der Zweite Senat des BAG verurteilte das Unternehmen zur Zahlung des Betrages. Dass die Abfindung geringer als im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ausfallen sollte, sei in dem Kündigungsschreiben nicht deutlich genug erkennbar gewesen.