Berlin (dpa/tmn) – Einzahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge bleiben in der Regel auch bei einem Arbeitsplatzwechsel erhalten. Das bestätigt die Initiative Altersvorsorge macht Schule in Berlin.
Es könne allerdings sein, dass der Arbeitnehmer den Vertrag auf eigene Faust weiterführen oder ruhen lassen muss. Das ist dann der Fall, wenn der neue Arbeitgeber eine Weiterführung ablehnt, etwa weil er mit einer anderen Versicherung kooperiert.
So oder so bleiben jedoch die Einzahlungen im Rahmen der Entgeltumwandlung erhalten. Wird die Betriebsrente vom Arbeitgeber finanziert – der zweite mögliche Fall, ist der Zeitpunkt der Zusage zur Vorsorge maßgeblich: Unverfallbar sind die Ansprüche hier erst nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit. Und auch das gilt nur, wenn der Arbeitnehmer beim Wechsel mindestens 25 Jahre alt ist. Diese verbesserte Mitnahmemöglichkeit der Ansprüche gibt es erst für Fälle, die von 2005 an zugesagt wurden.
Bei ihnen kann das gebildete Kapital immer mitgenommen und in den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers eingezahlt werden. Dieses Recht besteht bis ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem alten Unternehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung vorgenommen wurden und die Summe einen gewissen Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Initiative Altersvorsorge macht Schule wird unter anderem von der Bundesregierung und der Deutschen Rentenversicherung getragen.