Arbeitnehmer dürfen keine Geschenke an Privatadresse annehmen

Köln (dpa/tmn) – Geschenke, die an die Privatadresse eines Mitarbeiters geschickt werden, müssen zurückgegeben werden. Der Verdacht eines Bestechungsversuches sei in diesem Fall eindeutig, erläutert Dirk Petri aus Köln.

Verunsicherte Mitarbeiter sollten mit dem Vorgesetzten sprechen und das Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen, so der Fachanwalt für Strafrecht. Das gilt auch für Präsente, die in der Vorweihnachtszeit ins Büro geschickt werden. Kleine Aufmerksamkeiten, mit denen sich ein Geschäftspartner oder Kunde bedankt, sind in der Regel kein Problem. Doch gerade weil über Themen wie Bestechung und Korruption intensiver öffentlich diskutiert wird, ist beim Umgang damit Sensibilität gefragt.

Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es dagegen nicht. Der Richtwert laute, Geschenke bis zu einem Wert von 30 Euro sind problemlos – Pralinen oder auch der etwas hochwertigere Kugelschreiber können angenommen werden. Der Präsentkorb mit Champagner oder das Ticket für ein Musical könnten dagegen zu einem Ermittlungsverfahren oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, warnt der Anwalt.

Große Unternehmen haben häufig sogenannte Corporate Governance Kodizes, in denen die Annahme von Geschenken entweder verboten oder eindeutig geregelt wird. Mittelständische Firmen oder Kleinbetriebe sollten zumindest eine interne Richtlinie ausarbeiten und ihre Mitarbeiter darüber informieren, rät Petri. Dadurch seien Missverständnisse vermeidbar. Strafbar sind den Angaben zufolge in jedem Fall finanzielle Zuwendungen etwa in Form von Provisionen oder Beteiligungen. Fragwürdig sei aber auch, sogenannte Freundschaftsdienste anzunehmen und beispielsweise Gartenarbeiten von einem Kunden erledigen zu lassen.

Wer allzu lässig mit dem Thema umgeht, riskiert sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das gelte bereits für den Fall, dass teurere Geschenke wie eine Kiste hochwertigen Weins behalten werden. Nimmt ein Mitarbeiter Vorteile in großem Umfang oder gewerbsmäßig an, droht ihm sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Als Richtschnur, ob ein Geschenk akzeptabel ist oder nicht, sollte sich der Betreffende die Frage beantworten, ob die Zuwendung so groß ist, dass berufliche Entscheidungen dadurch beeinflusst werden könnten.