Mainz (dpa) – Ein Mitarbeiter darf fristlos entlassen werden, wenn er eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, um private Dinge zu erledigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Dabei ist es nach Meinung des Gerichts unerheblich, ob der Betroffene einen sogenannten Arbeitszeitbetrug begehen oder die versäumte Zeit in der Mittagspause nacharbeiten wollte (Az.: 7 Sa 385/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Gegen die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung ging er mit dem Argument vor, er habe den Arbeitgeber nicht betrügen wollen. Er habe von vornherein beabsichtigt, die Zeit nachzuarbeiten.
Das LAG ließ sich davon nicht überzeugen. Die Richter betonten, maßgeblich für die fristlose Kündigung sei allein die grobe Pflichtverletzung des Klägers. Mit dem eigenmächtigen Entfernen vom Arbeitsplatz werde dem Arbeitgeber jede Möglichkeit der Kontrolle genommen, ob der Mitarbeiter seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkomme. Der Kläger habe auch nicht damit rechnen dürfen, dass der Arbeitgeber dies hinnehme. Daher sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.