Arbeitsvertrag unter Zeitdruck aufgelöst: Trotzdem gültig

Mainz (dpa) – Ein Mitarbeiter kann einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mit der Begründung anfechten, er habe den Vertrag unter Zeitdruck abgeschlossen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Eine Anfechtung sei grundsätzlich nur bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich (11 Sa 137/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger wollte die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages erreichen. Zur Begründung macht er unter anderem geltend, er habe unter Zeitdruck gestanden. Außerdem sei er nicht über die sozialrechtlichen Folgen, wie etwa den vorübergehenden Wegfall des Arbeitslosengeldes aufgeklärt worden.

Das LAG ließ beide Einwände nicht gelten. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, beide Anfechtungsgründe erfüllten die gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen nicht. Denn Zeitdruck sei keine «Drohung» oder «Täuschung». Ebenso wenig führe die unterbliebene Belehrung über die Folgen des Aufhebungsvertrags zu dessen Unwirksamkeit. Der Arbeitnehmer könne in diesen Fällen allenfalls Schadenersatz verlangen.