Bonn (dpa/tmn) – Beim Arbeitszeugnis kommt es nicht nur auf die Formalien, sondern auch auf die Formulierungen an. Denn schon Details in der Wortwahl können darüber entscheiden, ob eine Leistung im Zeugnis mit «sehr gut» oder nur mit «ausreichend» bewertet wurde.
Arbeitsrechtlich gilt generell, dass ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Denn dem Mitarbeiter, der bewertet wird, soll der weitere Berufsweg nicht verbaut werden. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.
Gleichzeitig sind Arbeitgeber zur Wahrheit verpflichtet. Unternehmen verwenden daher bestimme Sprachcodes, um diesen beiden manchmal widersprüchlichen Interessen nachzukommen. Zum Teil können dabei einzelne Formulierungen, die freundlich klingen, in Wirklichkeit ein vernichtendes Urteil sein. Formulierungen wie «Die ihm übertragenen Arbeiten wurden stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt» stehen für sehr gute Leistungen. Wenn dagegen das Wort «stets» nicht erwähnt wird, ist die Bewertung nur «gut» statt «sehr gut». Und falls der Arbeitgeber bescheinigt, die Arbeiten seien «zur vollen Zufriedenheit ausgeführt» worden, entspricht das einer befriedigenden Bewertung. Fehlt auch noch das «voll», entspricht die Formulierung einem «Ausreichend».
Manche Formulierungen charakterisieren bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers. Wird beispielsweise erwähnt, jemand habe «durch seine gesellige Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen», könne das auf ein Alkoholproblem hindeuten, so der Fachverlag. Ein verklausulierter Hinweis auf einen rechthaberischen Wichtigtuer ist die Formulierung, dass jemand «sehr tüchtig war und sich gut zu verkaufen wusste».
Manchmal sind die Passagen, die im Arbeitszeugnis ganz weggelassen werden, sogar noch vielsagender: Wird ein Ingenieur, der mit Geldangelegenheiten betraut war, nur für seinen verlässlichen Arbeitsstil gelobt, ist das Anlass zu Misstrauen. Vorgesetzte lassen zum Teil Bewertungen lieber weg, bei denen der Arbeitnehmer schlecht abschneiden würde, um sich keinen Ärger mit dem Arbeitsgericht einzuhandeln. Unter Personalverantwortlichen heißt diese Technik «beredtes Schweigen».