Berlin (dpa/tmn)- Arbeitgeber und Auszubildender können die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung vereinbaren. Kündigt der Arbeitgeber vorzeitig, kommt eine Rückzahlung jedoch nur in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten.
Dieses vertragswidrige Verhalten muss zudem die Kündigung verursacht haben. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rostock (Az.: 3 Sa 35/07). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. In dem Fall hatte der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Kosten einer Schweißerausbildung übernommen, später das Arbeitsverhältnis jedoch fristlos gekündigt. Er klagte auf Rückerstattung der Ausbildungskosten.
Das LAG gab dem Urteil aus erster Instanz Recht, das die Rückzahlung ablehnte. Nur im Fall einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers könne der Arbeitgeber dies verlangen. Der Kläger habe aber nicht überzeugend nachweisen können, dass ein solches Verhalten des Auszubildenden vorlag.
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