Erfurt (dpa) – Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, die diese aber unmissverständlich im Arbeitsvertrag regeln müssen. Widersprechen sich Sonderzahlungsklauseln, so seien diese unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Damit hatte die Revision einer Klägerin aus Thüringen Erfolg, die ihre im Arbeitsvertrag zugesagte Weihnachtsgratifikation eingeklagt hatte (10 AZR 606/07). Nach ihrem Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf die Zahlung. In einer anderen Vertragsklausel hatte sich der Arbeitgeber jedoch ein Widerrufsrecht gesichert.
Es könne nicht einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zugesagt werden, während eine andere Vertragsklausel einen Rechtsanspruch darauf ausschließe, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung. Die Klauseln seien insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich nach dem Urteil des Zehnten Senats aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setze einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus.
Nach Ansicht der Bundesrichter haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe diese gewährt werden, liege beim Arbeitgeber. Die Freiwilligkeit der Zahlung sei auch nicht an den Zweck gebunden, der mit der Sonderzuwendung verfolgt werde. Ebenso müsse nicht jede einzelne Gratifikation unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt werden. Es genüge ein entsprechender klar formulierter Hinweis im Arbeitsvertrag.