Freiburg/Erfurt (dpa/tmn) – Bei befristeten Arbeitsverträgen müssen Angestellte auch darauf achten, ob einzelne Klauseln fett gedruckt sind. Darauf weist das «personalmagazin» hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 7 AZR 132/07).
Demnach sind bei mehreren Befristungsklauseln im Vertrag die Angaben in Normalschrift unwirksam, wenn andere drucktechnisch hervorgehoben sind. In dem Fall hatte eine Frau einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der eine fett gedruckte Klausel über eine einjährige Befristung enthielt. Im Folgetext war ohne Hervorhebung festgelegt, dass der Vertrag nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit ende.
Gegen diese Regelung klagte die Frau, als ihr Chef sie nach der Probezeit entlassen wollte. Die Richter gaben ihr Recht, weil die zweite Befristung als «überraschende Klausel» ungültig sei. Enthält ein Vertrag eine optisch hervorgehobene Frist, müssten Angestellte eine anderslautende Regelung im Folgetext nicht beachten, wenn sie weniger deutlich gekennzeichnet ist.