Betriebsrat kann nicht beliebig kommen und gehen

Mainz (dpa) – Ein von der Arbeit freigestellter Betriebsrat muss seine Anwesenheit im Unternehmen so gestalten, dass sich möglichst alle Arbeitnehmer an ihn wenden können. So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Beschluss.

Er dürfe nicht «kommen und gehen, wann er will». Nach Meinung der Richter liegt es nicht im freien Ermessen des Betriebsrats, wann er seine Arbeit erledigt (Beschluss vom 8.11.2007 – 9 TaBV 37/07). Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Betriebsratsmitglieds gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier zurück.

Habe ein Betrieb verschiedene Arbeitszeitmodelle, etwa neben dem üblichen Tagesdienst auch Spät- und Nachtschichten, dann müsse auch ein Betriebsratsmitglied flexibel sein, urteilte das LAG. Gleichwohl stehe es nicht in seinem freien Belieben, wann er im Betrieb sei. Vielmehr sei der Betriebsrat zu einer «gerichtlich überprüfbaren, angemessenen Zeiteinteilung» verpflichtet. Der Kläger wollte dagegen «freie Hand» bei der Zeiteinteilung. Dafür gebe es keine rechtliche Grundlage, hieß es in dem Beschluss.