Betriebsrat muss Strafvorschriften kennen

Köln (dpa/tmn) – Betriebsräte müssen über die Strafvorschriften der Betriebsverfassung informiert sein. Entsprechend müssen Arbeitgeber die Kosten für die betreffende Schulung tragen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss (Az.: 14 TaBV 44/07). Demnach gilt zumindest für Großunternehmen, dass bei Betriebsräten insbesondere die Kenntnis der Paragrafen 119 und 120 des Betriebsverfassungsgesetzes zum Grundlagenwissen gehört.

In Paragraf 119 (Absatz 1 Nr. 3) wird «die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen» untersagt. Danach ist zum Beispiel nicht gestattet, dass sie vom Arbeitgeber eine besonders günstige Werkswohnung erhalten oder besonders günstige Konditionen bei einem Firmendarlehen eingeräumt bekommen. Auch eine Bevorzugung im Hinblick auf Firmenwagen oder bei Personalrabatten ist nicht erlaubt, wie das Landesarbeitsgericht mitteilt.

Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung sei im Einzelfall schwer zu bestimmen. Auch darum müssten Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über diese Grenzziehung informiert sein. Die latente Gefahr, dass es zu solchen Begünstigungen kommt, zeigten die jüngsten bekannt gewordenen Vorgänge in Großunternehmen.