Koblenz (dpa) – Ein Schönheitschirurg kann bei einer bewussten Fehldiagnose von einem Gericht zur Zahlung von Schmerzensgeld gezwungen werden. So muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ein Arzt dieser Fachrichtung einer Patientin 30 000 Euro zahlen.
Dem Richterspruch zufolge wollte der Chirurg offensichtlich mit der wissentlichen Fehldiagnose eine Zahlung durch die Krankenkasse erreichen. Damit habe er jedoch seine Patientin ohne jegliche Legitimation operiert. Dies gelte jedenfalls, wenn die Frau davon nichts gewusst habe (Urteil vom 14.6.2007 – Az.: 5 U 1370/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Patientin statt und wies zugleich die Zahlungsklage des Arztes ab. Die Frau hatte den Chirurgen aufgesucht, um eine Lidstraffung und eine Nasenkorrektur vornehmen zu lassen. Der Mediziner diagnostizierte daraufhin laut OLG bewusst falsch ein Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle. Die Patientin weihte er in seinen Plan nicht ein. Während der Operation kam es indes zu einer Nervschädigung. Seitdem hängt das linke Augenlid der Patientin herab.
Das OLG befand nun, der Chirurg habe den Eingriff ohne rechtfertigende Zustimmung der Patientin vorgenommen. Die Richter vermuteten, die bewusste Fehldiagnose sollte die Finanzierung durch die Krankenkasse sicherstellen. Da die Patientin davon nichts gewusst habe, bleibe es dabei, dass der chirurgische Eingriff rechtswidrig gewesen sei und daher nicht bezahlt werden müsse. Der Patientin stehe aber umgekehrt ein Schmerzensgeld und Schadenersatz zu.