Bonn (dpa/tmn) – Ein Hinweis auf die Elternzeit hat in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nichts zu suchen. Das Zeugnis soll die Leistung des Arbeitnehmers bescheinigen und dem neuen Arbeitgeber zeigen, welche Qualifikationen der Betreffende mitbringt.
Dafür sei irrelevant, ob er Elternzeit genommen hat oder nicht, so der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn. Eine Ausnahme von dieser Regel ist erlaubt, wenn die Elternzeit eine «erhebliche Dauer» hat, also unter Umständen ein Gutteil der gesamten Zeit der Beschäftigung ausmacht.
Bleibt die Elternzeit in diesem Fall unerwähnt, würde beim neuen Arbeitgeber fälschlicherweise der Eindruck erweckt, die Beurteilung beruhe auf Arbeitsleistung, die einer viel längeren Dauer des tatsächlichen Arbeitsverhältnisses entspricht. Eine klare Grenze dafür, ab wann die Elternzeit erwähnt werden sollte, gibt es nicht, heißt es weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat aber bei einer Ausfallzeit von einem Drittel der Beschäftigungszeit eine solche «wesentliche Unterbrechung» angenommen (Az.: 9 AZR 261/04).