Frankfurt/Main (dpa) – Eine Verkäuferin haftet nicht automatisch für gestohlenes Geld. Das geht aus einem am Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Schadensersatzklage einer Bäckerei gegen eine Mitarbeiterin wurde zurückgewiesen (Az.: 7 Ca 4569/07).
Die Verkäuferin in einer Bäckerei-Filiale, die in einem Supermarkt untergebracht ist, hatte die Tageseinnahmen von rund 780 Euro in eine Brötchentüte gesteckt, die sie in einer Schublade verstaute. Am nächsten Morgen war das Geld verschwunden. Die Bäckerei verklagte die Verkäuferin daraufhin auf Schadensersatz, weil die Vorgesetzten der Meinung waren, sie hätte das Geld zumindest in eine Stahlkassette einschließen müssen.
Das Arbeitsgericht ging zwar von einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Verkäuferin aus. Gleichwohl liege noch keine «grobe Fahrlässigkeit» vor, weil auch die lose Stahlkassette hätte gestohlen werden können. Nur aber bei grober Fahrlässigkeit könne der Arbeitnehmer für Diebstahlsschäden im Betrieb haftbar gemacht werden, so die Richter.