Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Arbeitnehmer sollten in ihren Bewerbungsunterlagen keine Angaben zu ihrer Religion oder Konfession machen. Ob ein Bewerber eingestellt wird oder nicht, darf der Arbeitgeber nicht von der Religionszugehörigkeit des Kandidaten abhängig machen.
«Eine Ausnahme sind hier lediglich sogenannte Tendenzbetriebe. Dazu gehören alle kirchlichen Einrichtungen», sagte Doris Brenner von der Deutschen Gesellschaft für Karriereberatung (DGfK) in Frankfurt. Nur diese dürften bei der Auswahl des Bewerbers die Religionszugehörigkeit berücksichtigen.
Die Expertin verweist auf das das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit August 2006 in Kraft ist. Danach ist jede Benachteiligung aufgrund von Religion oder Weltanschauung, Rasse, ethnischer Herkunft, Alter, sexueller Identität oder Behinderung untersagt. Diese Themen dürfen auch im Bewerbungsgespräch nicht angesprochen werden. «Stellt der Arbeitgeber trotzdem eine entsprechende Frage, sollte der Bewerber möglichst gelassen reagieren und nicht mit erhobenem Zeigefinger darauf aufmerksam machen, dass die Frage unzulässig ist», sagt die Karriereberaterin.
Brenner empfiehlt in einer solchen Situation, eine offen formulierte Gegenfrage zu stellen, zum Beispiel «Sie haben mich nach meiner Konfession gefragt. Gibt es hier aufgrund der Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen dafür?». Generell dürfe der Arbeitgeber nur Fragen stellen, die mit der tatsächlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Bei unzulässigen Fragen hat der Bewerber laut Brenner sogar das Recht, bewusst zu lügen.
Anders als bei der Religion rät die Expertin, den Familienstand in der Bewerbung durchaus anzugeben. Dadurch schaffe der Bewerber eine gewisse Transparenz. Danach fragen dürfe der Arbeitgeber jedoch nicht. Hat der Betroffene kleine Kinder, sollte das Alter der Kinder nicht angegeben werden. Daraus ergebe sich beim Arbeitgeber automatisch die Frage, wie die Kinder betreut werden.