Kassel (dpa) – Private Jobvermittler haben grundsätzlich auch in dem Fall das Recht auf eine Provision, wenn sie einen Arbeitslosen an ihren eigenen Arbeitgeber vermitteln.
Das Bundessozialgericht in Kassel stellte in einer Entscheidung klar, dass dann nicht automatisch von einem Missbrauch ausgegangen werden dürfe. Stattdessen müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Jobmakler den Arbeitssuchenden tatsächlich vermittelt habe. Gebe es eine Verflechtung zwischen dem neuen Arbeitgeber und dem Vermittler, schließe das die Zahlung des Maklerhonorars aus (Az.: B 7/7a AL 8/07 R).
Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Rheinland-Pfalz einen Mann vermittelt, der von der Bundesagentur für Arbeit einen Gutschein bekommen hatte. Die Frau, die nur nebenbei Jobs für andere suchte, vermittelte den Erwerbslosen allerdings an ihren eigenen Arbeitgeber. Deshalb wollte die Bundesagentur für Arbeit die zuvor vereinbarten 2500 Euro nicht zahlen. Diese grundsätzliche Einstellung wiesen die Kasseler Richter zurück. Zwar müsse die Behörde bei einer «Verflechtung» zwischen Vermittler und Arbeitgeber tatsächlich nicht zahlen. Das dürfe aber nicht einfach ohne Prüfung vorausgesetzt werden.