Hamburg/Berlin (dpa/tmn) – Für entgangenes Trinkgeld bei einer Kündigung, die sich als unwirksam herausstellt, haben Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz.
Der besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können, den Sachverhalt nicht sorgfältig untersucht und somit fahrlässig gehandelt habe, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg (Az.: 5 Sa 69/07). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
In dem Fall war einer Postzustellerin gekündigt worden, weil ihr Arbeitgeber sie der Arbeitszeitmanipulation verdächtigte. Im Vorfeld hatte er umfangreich recherchiert, Zeugen und die Zustellerin befragt und den Betriebsrat angehört. Das Gericht sah jedoch keine objektiven Verdachtsmomente für eine Manipulation. Es könne auch sein, dass die Angestellte nur langsam arbeite oder Pausen versehentlich überziehe. In einem solchen Fall wäre eine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Die Kündigung sei also unwirksam.
Durch die Kündigung waren der Postzustellerin die zur Weihnachtszeit üblichen Trinkgelder entgangen. Sie klagte auf Schadensersatz. Dies lehnten die Richter ab. Voraussetzung wäre ein Verschulden des Arbeitgebers. Dafür hätte er erkennen können müssen, dass die Kündigung unwirksam sein würde. Das sei nicht der Fall gewesen, weil er auf der Basis eines «durchaus vertretbaren Rechtsstandpunktes» gekündigt habe.
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