Kein Unfallschutz beim Tanken auf dem Nachhauseweg

Kassel/Bonn (dpa/tmn) – Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit nicht uneingeschränkt unfallversichert. Wer mit dem Wagen die Fahrt unterbricht, um schnell noch zu tanken, unterliegt während dieser Zeit nicht dem Schutz der Berufsgenossenschaft.

Eine Ausnahme von der Regel liegt nur dann vor, wenn ihm das Benzin überraschend ausgegangen ist. Denn Tanken ist für Berufspendler grundsätzlich Privatsache, egal ob auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Das gilt nach der Bewertung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 29/97 R und 2 RU 198/67) auch, wenn der Wagen während des Feierabends für die Fahrt zur Arbeit am nächsten Morgen aufgetankt wird, so der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn.

In dem Fall hatte eine Kellnerin auf dem Nachhauseweg getankt und sich dabei einen Knöchel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft zahlte nicht. Zu Recht, so das Gericht. Die Begründung der Arbeitnehmerin, sie habe für die Fahrt am nächsten Tag zur Arbeit tanken müssen, weil der Tank bereits bis auf die Reserve leer gewesen sei, reichte dem Gericht nicht.

Auch unter der Dusche während einer Dienstreise gilt der Versicherungsschutz nur eingeschränkt: Duschen dient der alltäglichen Körperpflege – als «dienstlich veranlasst» sei sie nur zu betrachten, wenn vorangegangene Tätigkeiten wie schweißtreibender Dienstsport, Übungen im schmutzigen Gelände oder Tätigkeiten an verschmutzten Maschinen diese nötig machen. Ein Unfall in der Dusche während einer Geschäftsreise sei deshalb ein «Privatunfall», entschied das BSG (Az.: B 2 U 21/01 R). In dem Fall hatte eine Beamtin an einem Lehrgang teilgenommen und im Hotel übernachtet. Morgens rutschte sie unter der Dusche aus und verletzte sich am Arm. Ihr Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt.