Iserlohn/Berlin (dpa/tmn) – Betriebsbedingte Kündigungen müssen begründet sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, belegen zu können, dass inner- und außerbetriebliche Ursachen den Wegfall des Arbeitsplatzes notwendig machen.
Ein Rückgang des Auftragsvolumens allein beweist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn noch keinen geringeren Arbeitsanfall (Az.: 5 Sa 224/05). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
In dem Fall war einer kaufmännischen Angestellten betriebsbedingt gekündigt worden. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass durch einen Umsatzrückgang der Arbeitsanfall in ihrer Abteilung zurückgegangen sei. Die Angestellte klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Ihr Arbeitgeber habe nicht überzeugend nachgewiesen, dass in der betroffenen Abteilung so viel weniger Arbeit anfällt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfallen müsse. Ein Umsatzrückgang alleine belege noch keine Verringerung der Arbeitsmenge. Die vorgelegten Zahlen zum Einkaufsvolumen in einem kleinen Teilbereich und allgemein zum Rückgang der gewerblichen Arbeitnehmer reichten dem Gericht nicht aus.
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