Keine strikten Fristen bei Überstundenabgeltung

Berlin (dpa/tmn) – Wer Überstunden macht oder an Feiertagen arbeitet, ist beim Abfeiern seiner außerplanmäßig geleisteten Arbeit nicht an Fristen gebunden. Darauf weist Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin, hin.

«Freie Tage sind in diesem Kontext nicht mit Urlaubstagen zu vergleichen. Fristen zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres existieren bei freien Tagen nicht», erklärt Perreng. Die Vereinbarungen zu flexiblen Arbeitszeiten und Gleitzeitkonten wären bei jedem Arbeitgeber unterschiedlich.

Demnach könnten freie Tage nicht wie Urlaubstage zum 31. Dezember oder 31. März verfallen. Laut Perreng räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Regel einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten ein, um sich freie Tage als Ausgleich für außerplanmäßig geleistete Arbeit zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft in einem aktuellen Verfahren, ob der Verfall von Urlaubstagen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen zulässig ist.