Klauseln zu Vertragsstrafen sind oft unwirksam

Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) – Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln für Vertragsstrafen. Verschuldet ein Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soll er verpflichtet sein, eine Vertragsstrafe in Höhe von oft mehreren Monatsgehältern zu zahlen.

Solche Klauseln erweisen sich allerdings oft als unwirksam. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Ein entsprechendes Urteil fällte zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 986/07).

In dem Fall hatte ein Fahrschulbetrieb gegen einen angestellten Fahrlehrer wegen vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern geltend gemacht. Dabei berief sich der Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag, in dem Kündigungsfristen während der Probezeit von sechs Wochen zum Monatsende und nach Ablauf der Probezeit von sechs Wochen zum Quartalsende geregelt waren. Angemessen sei aber nur ein Vertragsstrafenrahmen, der die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht überschreitet, so das Gericht.

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