Mainz (dpa) – Die Höhe des Krankengeldes eines Selbstständigen richtet sich allein nach dem Jahresgewinn, den der Versicherte in seiner Steuererklärung angegeben hat. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Daher könnten gewinnmindernde Rücklagen, die der Versicherte für spätere Investitionen gebildet habe, nicht herausgerechnet werden, um das Einkommen auf dem Papier zu erhöhen (L 5 KR 25/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines selbstständigen Fliesenlegers ab, ließ jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Der Kläger ist gesetzlich krankenversichert. Als er erkrankte und arbeitsunfähig wurde, legte die Krankenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes den steuerlichen Gewinn zugrunde. Danach hatte der Kläger einen Jahresgewinn von rund 3700 Euro erwirtschaftet. Davon ausgehend zahlte sie ihm ein Krankengeld von 20,83 Euro pro Tag. Der Handwerker machte geltend, er habe für spätere Investitionen eine sogenannte Ansparrücklage gebildet. Diese habe sich zwar steuerlich als gewinnmindernd ausgewirkt, die Krankenkasse dürfe dies jedoch nicht berücksichtigen. Ohne diese Rücklage habe sein Gewinn rund 15 700 Euro betragen, so dass ihm ein deutlich höheres Krankengeld zustehe.
Das LSG folgte dieser Auffassung nicht. Die Richter betonten vielmehr, das Steuerrecht sei einschränkungslos für die Ermittlung des für das Krankengeld maßgebenden Arbeitseinkommens heranzuziehen.