Kündigung in der Probezeit auch nach kurzer Zeit möglich

Kiel/Bonn (dpa/tmn) – In der Probezeit kann eine Kündigung auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer erst vergleichsweise kurz gearbeitet hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel.

Er kann sich nicht darauf berufen, noch gar nicht genügend Gelegenheit gehabt zu haben, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. In dem betreffenden Fall war eine Krankenschwester als Teilzeitkraft mit zwei Arbeitstagen pro Woche eingestellt worden. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Bereits nach dreieinhalb Monaten kündigte der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für sittenwidrig, weil sie wegen ihrer Zwei-Tage-Woche zum Zeitpunkt der Kündigung nur 26 Tage gearbeitet habe, so der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Während der Probezeit benötige der Arbeitgeber keine Kündigungsgründe. Eine nur kurzfristige Erprobung mache deshalb die Kündigung nicht unwirksam (Az.: 1 Sa 46/06). Während der ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses genießt der neue Mitarbeiter keinen allgemeinen Kündigungsschutz, so der Fachverlag. Er kann in dieser Zeit auch ohne besonderen Grund ordentlich gekündigt werden. Untersagt sind dem Arbeitgeber allerdings Kündigungen zum Beispiels wegen der religiösen Ansichten oder der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers.