Erfurt (dpa/tmn) – Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Az.: 2 AZR 425/06).
Demnach muss diese Zustimmung aber nicht wiederholt werden, wenn für eine zulässige Kündigung beim ersten Mal andere Formalia nicht eingehalten wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Frist von einem Monat ab Zustimmungsdatum nicht überschritten wird.
In dem Fall hatte das Amt seine Zustimmung zu einer Kündigung gegeben. Da aus anderen Gründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung aufkamen, sprach der Arbeitgeber erneut eine Kündigung aus. Beide Schreiben wurden innerhalb eines Monats nach der Zustimmung durch das Amt zugestellt, erläutert das Gericht. Die Klägerin machte dennoch geltend, die Zustimmung des Integrationsamts für die zweite Kündigung sei «verbraucht».
Der Arbeitgeber habe für die zweite Kündigung erneut eine Zustimmung einholen müssen. Die Richter entschieden aber, ein Arbeitgeber könne in solchen Fällen bei gleichbleibendem Sachverhalt innerhalb eines Monats auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einzuholen.