Berlin/Mainz (dpa/tmn) – Bei einer Kündigung durch den Chef wegen Pflichtverletzungen oder schlechter Leistungen muss in der Regel vorher abgemahnt werden. Entscheidend ist, ob dabei tatsächlich das Fehlverhalten gerügt wird, das später der Grund für die Kündigung ist.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az: 10 Sa 380/07) hin. In dem Fall kündigte eine Prüfstelle einem Kfz-Mechaniker wegen schlechter Leistungen. Der Kündigung vorangegangen waren mehrere Abmahnungen wegen unfreundlichen Auftretens gegenüber Kunden. Gegen die Kündigung klagte der Mann. Das Gericht in der ersten Instanz gab ihm Recht, weil es an einer «einschlägigen» Abmahnung, die das Fehlverhalten des Arbeitnehmers festhält, das zur Kündigung führt, gefehlt habe.
Der Arbeitgeber legte Berufung ein. Die jüngste Abmahnung sei sehr wohl einschlägig gewesen, die Leistung des Arbeitnehmers außerdem nicht frei von Mängeln. Das LAG bestätigte aber das vorherige Urteil. Bei der Interessenabwägung müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zwölf Jahre in dem Betrieb gearbeitet und als 50-Jähriger auf dem Arbeitsmarkt schlechte Aussichten habe. Hinzu komme, dass die betreffenden Pflichtverletzungen nicht «verwerflich» seien und nicht vorsätzlich begangen wurden.
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