Kündigung wegen Krankheit: Zustand entscheidend

Düsseldorf (dpa/tmn) – Arbeitgeber dürfen kranke Angestellte nur dann kündigen, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Besserung ihres Gesundheitszustands in Sicht ist.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel hervor (Az.: 2 Sa 11/08), auf das die Zeitschrift «Personal» hinweist. Eine zu erwartende Genesung muss der Arbeitnehmer aber belegen können. Dafür reicht es nicht aus, wenn er seinem Chef nur die Namen seiner Ärzte nennt und sie für Auskünfte über den Krankheitsverlauf von ihrer Schweigepflicht entbindet.

In dem Fall wurde einem Angestellten gekündigt, nachdem er 14 Monate lang krank im Job gefehlt hatte. Dagegen klagte er mit der Begründung, von einer fehlenden Aussicht auf Besserung könne erst nach einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren ausgegangen werden. Zudem sei zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit wieder gesund sein werde. Zum Beleg verwies er seinen Chef an seine behandelnden Ärzte und befreite sie von ihrer Schweigepflicht.

Das reiche aber nicht aus, urteilten die Richter. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte liefern, warum er eine Genesung innerhalb der nächsten zwei Jahre erwartet. Auch sei es für eine Kündigung wegen Krankheit unerheblich, ob jemand vor seiner Entlassung bereits zwei Jahre arbeitsunfähig war.