Mainz (dpa) – Beim Verdacht einer Straftat kann das Arbeitsgericht einen Kündigungsschutzprozess bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Beschluss.
Das Interesse des Arbeitnehmers an einem zügigen Kündigungsschutzverfahren müsse in diesem Fall zurücktreten (Az.: 9 Ta 87/08). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde einer Arzthelferin gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier zurück. Die Klägerin steht im Verdacht, Patientengelder gestohlen zu haben. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daher fristlos. Die Klägerin leugnet die Tat und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Da die Staatsanwaltschaft in der Sache noch ermittelt, entschied das Arbeitsgericht, über die Rechtmäßigkeit der Kündigung erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden.
Das LAG hatte gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken. Es räumte zwar ein, dass für Kündigungsschutzverfahren ein Beschleunigungsgebot gelte. Allerdings sei auch nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht beim Verdacht einer Straftat die Ermittlungsergebnisse der Justizorgane abwarten wolle.