Bonn (dpa/tmn) – Eine ständige Pflichtverletzung am Arbeitsplatz kann ein Kündigungsgrund sein. Das gilt auch, wenn es sich nicht um Pflichten handelt, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten sind, sondern um solche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben.
Dies betrifft zum Beispiel das Erfüllen von Arbeitsanweisungen, erläutert der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn. Entscheidend sei allerdings, dass es sich um ein Fehlverhalten handelt, das der Mitarbeiter ändern könnte, aber nicht ändern will. Hat das Fehlverhalten eine andere Ursache, etwa fehlende körperliche oder geistige Eignung, ist eine verhaltensbedingte Kündigung dagegen nicht möglich.
Infrage komme dann allenfalls eine personenbedingte Kündigung, für die andere Voraussetzungen gelten. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Mitarbeiter auch zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung muss sich dem Fachverlag zufolge auf das gleiche Fehlverhalten beziehen wie die spätere Kündigung.
Eine Kündigung ist arbeitsrechtlich immer als das letzte Mittel zu sehen, um auf das Fehlverhalten eines Mitarbeiters zu reagieren. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob nicht andere Mittel in Betracht kommen, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Dazu zählen beispielsweise das Versetzen des Betreffenden in eine andere Abteilung oder eine erneute Abmahnung.