Mainz (dpa) – Ein Arbeitgeber darf einen zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilten Mitarbeiter grundsätzlich entlassen. Das geht aus einem in Mainz veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.
Zwar sei es für die Resozialisierung eines Straftäters wichtig, dass er nach der Entlassung aus der Haft in gefestigte Strukturen zurückfinde. Dies bedeute aber nicht, dass ein Arbeitgeber unabhängig von der Dauer der Haft abwarten müsse, bis ein Straftäter seine Haft verbüßt habe (Urteil vom 25.9.2007 – 9 Sa 387/07).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebselektrikers ab. Nachdem der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ohne Bewährung verurteilt worden war, hatte ihm der Arbeitgeber gekündigt. Der Mann machte hingegen geltend, dem Arbeitgeber wäre ein Abwarten zumutbar gewesen. Die verbliebenen Betriebselektriker hätte seine Arbeit mit übernehmen können.
Das LAG hielt die Entlassung dennoch für sozial gerechtfertigt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen seine früheren Kollegen erhebliche Überstunden leisten sollten, hielt das Gericht dem Kläger entgegen. Daher sei für den Arbeitgeber ein Abwarten unzumutbar.