Neustadt/Herne (dpa/tmn) – Mit der Ausübung eines Ein-Euro-Jobs verwirken erwachsene Kinder nicht zwangsläufig den Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße hervor (Az.: 5 K 2580/06).
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene auf einen Ausbildungsplatz wartet, berichtet der Verlag «Neue Wirtschafts-Briefe» in Herne unter Berufung auf das Urteil. In dem Fall war der Mutter eines 23 Jahre alten Spätaussiedlers von der Familienkasse das Kindergeld gestrichen worden, weil er sich nicht weiter um einen Ausbildungsplatz beworben, sondern einen Ein-Euro-Job angenommen hatte. Normalerweise müssen sich erwachsene Kinder in einer Ausbildung befinden oder sich nachweisbar um eine Stelle bewerben, um den Kindergeldbezug nicht zu verwirken.
Die Mutter des Sohnes klagte und gab vor Gericht an, dass ihr Sohn sich nicht weiter um eine Berufsausbildung bemüht habe, da er seine Deutschkenntnisse verbessern wollte. Ohne die nötigen Sprachkenntnisse könne er den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes nicht genügen. Die Klage der Frau war erfolgreich, denn nach Ansicht des Gerichts lasse sich aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht entnehmen, dass die Wahrnehmung eines Ein-Euro-Jobs ausschließt, dass der Betroffene auf einen Ausbildungsplatz wartet.