Mainz (dpa) – Einem Mitarbeiter eines Kleinbetriebs darf gekündigt werden, falls der Mann voraussichtlich länger arbeitsunfähig sein wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Kündigung nicht sittenwidrig, da ein Kleinbetrieb den längeren Ausfall eines Beschäftigten in der Regel kaum verkraften könne (Aktenzeichen: 2 Sa 373/07). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Zahntechnikers ab. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger nach der Mitteilung gekündigt, dass dieser wegen einer Hüftoperation mehrere Wochen ausfallen werde. Der Kläger ist der Meinung, die Kündigung sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Das LAG schloss sich dem nicht an. Nach geltendem Recht fänden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf Unternehmen mit weniger als sechs Mitarbeitern keine Anwendung. Eine Kündigung sei daher in diesen Betrieben nur dann unzulässig, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar, also willkürlich sei. Falle ein Mitarbeiter längere Zeit aus, so sei die Kündigung seitens des Arbeitgebers durchaus verständlich.