Bonn (dpa/tmn) – Arbeitgeber dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Daten ihrer Mitarbeiter nicht ohne weiteres speichern. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.
Das BDSG schreibt in Paragraf 4 Absatz 1 vor, dass personenbezogene Daten nur genutzt oder verarbeitet werden dürfen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist oder wenn der Mitarbeiter ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch ohne Zustimmung kann das Speichern, Übermitteln und Nutzen gewisser Daten allerdings dann zulässig sein, wenn es dem Zweck des Arbeitsverhältnisses dient. So sei es gerechtfertigt, Daten eines Mitarbeiters über Geschlecht, Familienstand, Schulausbildung, Berufsausbildung oder Sprachkenntnisse zu speichern, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 660/85). Grundsätzlich seien Arbeitgeber auch befugt, Telefondaten zu erfassen, sowohl bei Dienstgesprächen wie bei privaten Telefonaten vom Dienstapparat aus.
Allerdings sollten Arbeitgeber die Rufnummern nur unvollständig speichern, beispielsweise ohne die beiden letzten Ziffern – und die Verbindungen von Privatgesprächen nur auf Wunsch des Mitarbeiters. So lässt sich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausschließen. Sollen Telefondaten automatisch erfasst werden, muss der Betriebsrat an der Regelung beteiligt sein. Beispielsweise kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Erlaubt sei es auch, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Mitarbeiters aufzunehmen und zu speichern. Andernfalls seien korrekte Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nicht möglich. Nach einem weiteren BAG-Urteil (Az.: 1 ABR 12/84) ist es dem Arbeitgeber auch gestattet, eine Liste über die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu erstellen sowie die Daten von Fehlzeiten festzuhalten, für die ein Mitarbeiter keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.