Monteur leichtsinnig: Teilhaftung für Eigentümer

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Bei einem Wartungsunfall an einem Aufzug haftet ein Haus- oder Firmeneigentümer unter Umständen auch dann, wenn der verletzte Monteur leichtsinnig war. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.

Die Pflicht zur regelmäßigen Wartung eines Aufzugs sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben – und zwar unabhängig von Häufigkeit der Nutzung. Auch bei einem Mitverschulden des Verletzten komme allenfalls eine Haftungsminderung infrage (Az.: 17 U 270/05).

In dem Fall war ein Elektromeister zu einer Firma gerufen worden, weil ein angeblich selten genutzter Lastenaufzug hängen geblieben war. Er stellte sich unter die Plattform des Aufzugs. Als diese plötzlich herab fiel, wurde der Kläger schwer verletzt. Die Vorinstanz war der Ansicht, er habe leichtsinnig gehandelt und müsse daher seinen Schaden allein tragen.

Das OLG sah die Sache anders: Es bewertete das Vorgehen des Monteurs zwar auch als leichtsinnig – es entschied aber, der Firmeninhaber sei an dem Unfall nicht ganz schuldlos. Zwei Drittel der Haftung entfielen auf den Verletzten, ein Drittel auf die Firma.