Nur anerkannte Behinderung wird bei Bewerbung berücksichtigt

Berlin (dpa/tmn) – Eine Schwerbehinderung kann bei einer Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie behördlich anerkannt ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Bewerbung.

Wird die Behinderung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist festgestellt, hat der Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Hessische Landesarbeitsgerichts (Az.: 2 Sa 219/07), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mitteilt.

Der Kläger hatte sich an verschiedenen Hochschulen um eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben, ohne auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen. Zuvor war sein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung abgewiesen worden. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilte der klagende Stellenbewerber der Hochschule mit, dass er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erhalten werde. Noch während des Stellenbesetzungsverfahrens erhielt er die Anerkennung. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro, weil er sich aufgrund der Nicht-Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung während des Besetzungsverfahrens diskriminiert fühlte.

Das Gericht wies das zurück. Tatsächlich sei er zwar rückwirkend als schwerbehinderter Bewerber anzusehen und genieße auch gegenüber nicht behinderten Bewerbern besondere Rechte. Die Förderungspflicht bestehe für den Arbeitgeber aber nur dann, wenn zumindest bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Schwerbehinderung festgestellt ist.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute