Mainz (dpa) – Alkohol am Arbeitsplatz ist auch bei Busfahrern nicht zwangsläufig ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Vielmehr müsse auch hier in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Betroffene nicht zunächst zur Warnung hätte abgemahnt werden müssen (Urteil vom 8. 2. 2008 – 9 Sa 759/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Busfahrers statt. Der Kläger hatte in einer Arbeitspause eine kleine Flasche Bier getrunken. Etwa zwei Stunden später holte er Schüler mit einem Bus ab. Als der Arbeitgeber von dem Alkoholkonsum erfuhr, kündigte er dem Kläger fristlos.
Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe vorschnell gehandelt. Zwar bestehe für einen Busfahrer ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber habe aber nicht berücksichtigt, dass der Kläger nur geringe Mengen Alkohol getrunken habe und die nächste Fahrt erst zwei Stunden später erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt dürfte – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Blutalkoholkonzentration bestanden haben.