Hamm (dpa/tmn) – Einem erkrankten Mitarbeiter darf nicht einfach per SMS gekündigt werden. Auf das Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 10 Sa 512/07) weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin.
Es fehle in diesem Fall schon an der zwingend vorgeschriebenen Schriftform nach Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Kündigung sei damit ungültig. Nach Paragraf 126 BGB muss die Kündigung außerdem eigenhändig unterzeichnet sein. Auch das trifft bei einer SMS nicht zu.
Im verhandelten Fall war der Fahrer eines Transportunternehmens rund drei Wochen lang krankgeschrieben. Als er wieder zur Arbeit kam, erzählte ein Kollege, ihm solle gekündigt werden. Daraufhin schrieb der Fahrer eine SMS an seinen Arbeitgeber und fragte, wann sein letzter Arbeitstag sei. Einen Tag darauf schrieb dieser per SMS zurück: «Bzgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Kompl. Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen.» Der Chef zahlte allerdings das Geld nicht, und der Arbeitnehmer klagte.
Die Richter urteilten, die SMS des Arbeitnehmers sei keine Kündigung von seiner Seite, sondern lediglich eine Anfrage gewesen. Auch dass er die Antwort-SMS seines Arbeitgebers kommentarlos entgegennahm und erst später die fehlende Schriftform bemängelte, sei ihm nicht anzukreiden. Zwingend erforderlich für eine Kündigung sei die Schriftform. Eine Übermittlung per Fax, E-Mail oder SMS sei nicht zulässig, so der Fachverlag.