Radtour mit Kollegen: Sturz ist kein Arbeitsunfall

Darmstadt (dpa) – Eine Verletzung bei einer Fahrradtour mit Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil.

Die Richter wiesen damit die Klage einer Gießener Pädagogin zurück, die im Juni 2001 an einer Radtour mit neun Lehrern teilgenommen hatte. Die Angestellte eines Fördervereins einer Schule verletzte sich bei einem Sturz am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen sei.

Hessens oberste Sozialrichter bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Zwar umfasse die versicherte Tätigkeit auch die Teilnahme am Betriebssport und an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Die Fahrradtour sei aber «mangels Regelmäßigkeit» nicht als Betriebssport zu werten. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, denn «aufgrund der konditionellen Fähigkeiten» hätten nur wenige der 70 Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen können. Deshalb stehe in dem Fall die private Freizeitgestaltung im Vordergrund, die Anerkennung als Arbeitsunfall sei ausgeschlossen. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen L 3 U 266/05).