Frankfurt/Main/Berlin (dpa/tmn) – Einem Umschüler im öffentlichen Dienst darf wegen einer Tätlichkeit während einer Klassenfahrt nicht gekündigt werden. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
Er bezieht sich dabei auf ein Urteil (Az.: 3 Sa 1550/06) des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt. Demnach gelte dies zumindest dann, wenn keine konkrete Beeinträchtigung des Umschulungsverhältnisses damit verbunden sei, entschied das Gericht.
Der Umschüler bei einem öffentlichen Arbeitgeber stritt sich bei einer von der Berufsschule organisierten Klassenfahrt mit einer Mitschülerin und schlug ihr ins Gesicht. Gegenüber dem Lehrer erklärte er, seine Mitschüler seien sozialer Abschaum. Daraufhin wurde er von der Klassenfahrt und aus der Berufsschule ausgeschlossen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.
Der Umschüler pochte auf seinen Kündigungsschutz. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt das Verhalten des Umschülers keine außerordentliche Kündigung. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses. Die fehle aber, weil durch das Verhalten des Umschülers weder vertragliche noch betriebliche Interessen berührt worden seien.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 für 14 Cent pro Minute.