Schwangerschaftsersatz: Einsatz an anderer Stelle möglich

Frankfurt/Main (dpa) – Als Schwangerschaftsvertretung beschäftigte befristete Arbeitnehmer müssen die schwangere Kollegin nicht direkt vertreten, sondern können auch an anderer Stelle im Unternehmen eingesetzt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

Die Klage eines Postarbeiters, die sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gerichtet hatte, wurde zurückgewiesen (Az: 7 Ca 6381/07). Der Arbeitnehmer betrachtete die Befristung als unzulässig, weil er der Meinung war, für eine ganz bestimmte, im Arbeitsvertrag auch namentlich benannte Kollegin eingestellt worden zu sein. In Wirklichkeit habe er jedoch permanent an anderer Stelle gearbeitet. Der Befristungsgrund sei deshalb nur «vorgeschoben».

Laut Urteil muss ein Vertreter allerdings grundsätzlich nicht auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt werden und dessen Aufgaben übernehmen. Im Rahmen eines «Gesamtvertretungsbedarfs» dürfe das Unternehmen den befristeten Arbeitnehmer stattdessen auch anderweitig beschäftigen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers rechtfertige eine solche Jobrotation, heißt es im Urteil.